Die Reparatur eines Glasschadens unterliegt gesetzlichen Bestimmungen

  1. Außerhalb des direkten Fahrer-Fernsichtfeldes (29cm breit), oben und unten begrenzt durch die Wischerblattlänge
  2. ausgehende Sprünge dürfen nicht länger als 5cm sein oder nach außen in den Scheibenrand verlaufen
  3. der Durchmesser des Einschlagkraters muss kleiner sein als 5mm
  4. Zwischenfolie und Innenscheibe dürfen nicht beschädigt worden sein

Somit kann laut Statistik in etwa 70 Prozent aller Fälle

die Windschutzscheibe repariert statt ausgetauscht werden

 

Mit Brief und Siegel

Durch die Genehmigung der Reparaturmethode durch den Bundesminister für Verkehr (veröffentlicht im Verkehrsblatt Nr. 4 vom 06.02.1986) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Alle technischen Prüforganisationen (TÜV, DEKRA, KÜS, GTÜ u.a.) bescheinigen nach einer fachgerechten Steinschlagreparatur das Weiterbestehen der Betriebserlaubnis.

 

Gerne berate ich Sie kostenlos und unverbindlich direkt an Ihrem Fahrzeug über Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der Reparatur bei Ihrem Glasschaden.